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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11   

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https://dejure.org/2011,8745
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11 (https://dejure.org/2011,8745)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28.04.2011 - 3 M 45/11 (https://dejure.org/2011,8745)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 28. April 2011 - 3 M 45/11 (https://dejure.org/2011,8745)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Versammlungsrecht

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 15 Abs 1 VersammlG, Art 5 GG, Art 8 GG
    Versammlungsverbot wegen des Inhalts des angemeldeten Mottos der Versammlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbotes für einen Demonstrationszug unter dem Motto "Unsere Heimat - unsere Arbeit! Fremdarbeiterinvasion stoppen"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbotes für einen Demonstrationszug unter dem Motto "Unsere Heimat - unsere Arbeit! Fremdarbeiterinvasion stoppen"

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Demonstrationen - Rechtsextreme dürfen am 1. Mai auf die Straßen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 37
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06

    Demonstration in Lüneburg am 28. Januar 2006 darf stattfinden

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11
    Eine Störung der öffentlichen Ordnung durch eine Meinungsäußerung kommt von vorneherein nicht in Betracht (vgl. BVerfG 1. Kammer des 1. Senats B.v. 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -, BVerfGK 7, 221 = DVBl. 2006, 368) .

    "Soweit sich das Verbot einer Versammlung auf den Inhalt von Aussagen bezieht - dies ist bei der Anknüpfung an das Motto der Versammlung und die zu erwartenden Äußerungen der Versammlungsteilnehmer der Fall -, ist es auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen (vgl. BVerfGK 7, 221 ).

    Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern (vgl. BVerfGK 2, 1 ; 7, 221 ).

    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen rechtsextremistischer Inhalte verliert, es sei denn sie ist strafbar (1. Kammer des 1. Senats B.v. 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -, BVerfGK 7, 221 = DVBl. 2006, 368).

  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 394/07

    Freispruch eines NPD-Funktionärs teilweise aufgehoben

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11
    Dafür genügt es nicht, wenn zwischen Ausländern und Deutschen differenziert wird; erforderlich ist, dass besonders qualifizierte Beeinträchtigungen vorliegen, die durch ein gesteigertes Maß an Gehässigkeit und Rohheit gekennzeichnet sein müssen, und durch die die Angehörigen der betreffenden Gruppe in ihren grundlegenden Lebensrechten als gleichwertige Persönlichkeiten in der Gemeinschaft verletzt werden und der unverzichtbare Bereich ihres Persönlichkeitskerns sozial abgewertet wird (BGH U.v. 03.04.2008 - 3 StR 394/07, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5).

    Erforderlich ist eine besondere Intensität des Angriffs (BGH U.v. 03.04.2008 - 3 StR 394/07, a.a.O.).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11
    Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ).

    Eine so begründete Gefahr kann durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.09.2009 - 3 M 155/09

    Verbot eines NPD-Wahlkampfplakats mit polenfeindlichem Inhalt

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11
    Insoweit ist der hier zu entscheidende Einzelfall bereits auf der Ebene des Sachverhaltes anders gelagert als der Fall, der der Entscheidung des Senats vom 19.09.2009 (3 M 155/09 - NordÖR 2010, 116) zugrunde lag.
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11
    Es gilt hierbei die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11
    Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der betreffenden Äußerung, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist (vgl. allgemein BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ); im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden günstigere Deutung zugrundezulegen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ; 114, 339 ).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11
    Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der betreffenden Äußerung, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu ermitteln ist (vgl. allgemein BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ); im Falle mehrdeutiger Äußerungen ist bei der Anwendung sanktionierender Normen die dem sich Äußernden günstigere Deutung zugrundezulegen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ; 114, 339 ).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11
    Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ).
  • BVerfG, 04.02.2010 - 1 BvR 369/04

    Volksverhetzung ("Aktion Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11
    Mit anderen Worten: "Auf den Schutz der Meinungsfreiheit können sich grundsätzlich auch Rechtsextremisten berufen; allerdings sind auch sie an die Schranken der allgemeinen Gesetze gebunden" (BVerfG 1. Kammer des 1. Senats B.v. 01.06.2006 - 1 BvR 150/03 -, BVerfGK 8, 159 = NJW 2006, 3050; vgl. auch 1. Kammer des 1. Senats B.v. 04.02.2010 - 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04, NJW 2010, 2193).
  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2011 - 3 M 45/11
    Die Versammlungsfreiheit schützt auch das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, NJW 2007, S. 2167 ), so dass auch das Interesse, ein schlagwortartiges Versammlungsmotto zu formulieren, dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt.
  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

  • BVerfG, 01.06.2006 - 1 BvR 150/03

    Die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" als verfassungsfeindliches

  • BVerfG, 01.12.2007 - 1 BvR 3041/07

    NPD-Versammlung zum Thema "Todesstrafe für Kinderschänder/gegen

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